Johann Georg Geiger, 1775–1843?> (67 Jahre alt)
- Name
- Johann Georg /Geiger/
- Art des Namens
- Geburtsname
- Vornamen
- Johann Georg
- Nachname
- Geiger
Geburt
|
Postleitzahl: PLZ: 71263 Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 010 / Seite 14 L Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775 Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769 Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801 |
---|---|
Kindstaufe
|
Postleitzahl: PLZ: 71263 Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 010 / Seite 14 L Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775 |
Geburt eines Bruders
|
Postleitzahl: PLZ: 71263 Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 50 / Seite 47 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1835 |
Kindstaufe eines Bruders
|
Postleitzahl: PLZ: 71263 Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 011 / Seite 16 L Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1779 Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769 Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 025 / Seite 48 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1802 |
Tod einer Mutter
|
Postleitzahl: PLZ: 71263 Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 046.b / Seite 12 L Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1780 Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769 |
Bestattung einer Mutter
|
Postleitzahl: PLZ: 71263 Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 046.b / Seite 12 L Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1780 |
Tod eines väterlichen Großvaters
|
Postleitzahl: PLZ: 71263 Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 047.b / Seite 15 R Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1785 |
Bestattung eines väterlichen Großvaters
|
Postleitzahl: PLZ: 71263 Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 047.b / Seite 15 R Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1785 |
Konfirmation
|
Postleitzahl: PLZ: 71263 Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769 |
Tod einer väterlichen Großmutter
|
Postleitzahl: PLZ: 71263 Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 049 / Seite 18 L Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1789 |
Bestattung einer väterlichen Großmutter
|
Postleitzahl: PLZ: 71263 Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 049 / Seite 18 L Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1789 |
Heirat eines Elternteils
|
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 035.b / Seite 10 R Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1789 |
Religion
|
Postleitzahl: PLZ: 71263 Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769 |
Heirat
|
Postleitzahl: PLZ: 71263 Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 038 / Seite 15 L Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801 Gemeinsame Notiz: Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis,… Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.« Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […] Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde. --> Blutsverwandte Gemeinsame Notiz: Blutsverwandtschaft Blutsverwandtschaft Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe. Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769 Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775 Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801 Gemeinsame Notiz: Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis,… Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.« Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […] Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde. --> Blutsverwandte Gemeinsame Notiz: Blutsverwandtschaft Blutsverwandtschaft Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe. Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft |
Tod eines Vaters
|
Postleitzahl: PLZ: 71263 Details zur Zitierung: Band 1 / Bild 100 / Seite # L Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1741 Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769 |
Tod
|
Postleitzahl: PLZ: 71263 Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 010 / Seite 14 L Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775 Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769 Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801 |
Vater |
1741–1822
Geburt: 5. April 1741
27
— Hausen an der Würm (-1818) Tod: 29. Dezember 1822 — Hausen an der Würm (-1818) |
---|---|
Mutter |
1752–1780
Geburt: 22. März 1752
— Hausen an der Würm (-1818) Tod: 20. November 1780 — Hausen an der Würm (-1818) |
Heirat | Heirat — 24. Oktober 1769 — Hausen an der Würm (-1818) |
9 Monate
ältere Schwester |
1770–…
Geburt: 29. Juli 1770
29
18
— Hausen an der Würm (-1818) |
2 Jahre
älterer Bruder |
1772–1772
Geburt: 9. Juli 1772
31
20
— Hausen an der Würm (-1818) Tod: 28. Dezember 1772 — Hausen an der Würm (-1818) |
20 Monate
ältere Schwester |
1774–…
Geburt: 14. März 1774
32
21
— Hausen an der Würm (-1818) |
20 Monate
er selbst |
1775–1843
Geburt: 31. Oktober 1775
34
23
— Hausen an der Würm (-1818) Tod: 16. Juli 1843 — Hausen an der Würm (-1818) |
4 Jahre
jüngerer Bruder |
1779–1854
Geburt: 17. Juli 1779
38
27
— Hausen an der Würm (-1818) Tod: 31. März 1854 — Gemeinde Hausen an der Würm (1818-1971) |
Vater |
1741–1822
Geburt: 5. April 1741
27
— Hausen an der Würm (-1818) Tod: 29. Dezember 1822 — Hausen an der Würm (-1818) |
---|---|
Stiefmutter |
…–1797
Tod: 6. Oktober 1797 — Hausen an der Würm (-1818) |
Heirat | Heirat — 1789 — |
er selbst |
1775–1843
Geburt: 31. Oktober 1775
34
23
— Hausen an der Würm (-1818) Tod: 16. Juli 1843 — Hausen an der Würm (-1818) |
---|---|
Ehefrau |
1778–1847
Geburt: 20. Januar 1778
31
20
— Hausen an der Würm (-1818) Tod: 13. August 1847 — Hausen an der Würm (-1818) |
Heirat | Heirat — 24. November 1801 — Hausen an der Würm (-1818) |
Geburt |
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 010 / Seite 14 L Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775 Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769 Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801 |
---|---|
Kindstaufe |
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 010 / Seite 14 L Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775 |
Konfirmation |
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769 |
Religion |
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769 |
Heirat |
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 038 / Seite 15 L Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801 Gemeinsame Notiz: Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis,… Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.« Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […] Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde. --> Blutsverwandte Gemeinsame Notiz: Blutsverwandtschaft Blutsverwandtschaft Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe. Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769 Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775 Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801 |
Tod |
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 010 / Seite 14 L Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775 Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769 Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801 |
Quellenzitat
|
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 010 / Seite 14 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775 |
Quellenzitat
|
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 025 / Seite 44 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: zwischen 1775 und 1779 |
Quellenzitat
|
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769 |
Quellenzitat
|
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801 |
Quellenzitat
|
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 038 / Seite 15 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801 Gemeinsame Notiz: Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis,… Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.« Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […] Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde. --> Blutsverwandte Gemeinsame Notiz: Blutsverwandtschaft Blutsverwandtschaft Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe. Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft |
Quellenzitat
|
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769 |
Quellenzitat
|
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775 |
Quellenzitat
|
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801 |
Heirat |
Gemeinsame Notiz
Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.« Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […] Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde. --> Blutsverwandte
Gemeinsame Notiz
Blutsverwandtschaft Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe. Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft
Gemeinsame Notiz
Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.« Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […] Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde. --> Blutsverwandte
Gemeinsame Notiz
Blutsverwandtschaft Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe. Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft |
---|---|
Gemeinsame Notiz
|
|
Quellenzitat |
Gemeinsame Notiz
Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.« Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […] Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde. --> Blutsverwandte
Gemeinsame Notiz
Blutsverwandtschaft Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe. Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft |