Johann Georg Geiger, 17751843 (67 Jahre alt)

Name
Johann Georg /Geiger/
Art des Namens
Geburtsname
Vornamen
Johann Georg
Nachname
Geiger
Geburt
31. Oktober 1775 34 23
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 010 / Seite 14 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801
Kindstaufe
1. November 1775 34 23 (1 Tag alt)
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 010 / Seite 14 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Geburt eines Bruders
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 50 / Seite 47
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1835
Kindstaufe eines Bruders
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 011 / Seite 16 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1779
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 025 / Seite 48
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1802
Tod einer Mutter
20. November 1780
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 046.b / Seite 12 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1780
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769
Bestattung einer Mutter
22. November 1780
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 046.b / Seite 12 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1780
Tod eines väterlichen Großvaters
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 047.b / Seite 15 R
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1785
Bestattung eines väterlichen Großvaters
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 047.b / Seite 15 R
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1785
Konfirmation
1789 (13 Jahre alt)
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769
Tod einer väterlichen Großmutter
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 049 / Seite 18 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1789
Bestattung einer väterlichen Großmutter
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 049 / Seite 18 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1789
Heirat eines Elternteils
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 035.b / Seite 10 R
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1789
Religion
evangelisch
1789
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769
Heirat
24. November 1801 (26 Jahre alt)
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 038 / Seite 15 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801

Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.«

Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […]

Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde.

--> Blutsverwandte

Gemeinsame Notiz: Blutsverwandtschaft

Blutsverwandtschaft

Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe.


Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft

Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801

Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.«

Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […]

Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde.

--> Blutsverwandte

Gemeinsame Notiz: Blutsverwandtschaft

Blutsverwandtschaft

Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe.


Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft

Tod eines Vaters
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 1 / Bild 100 / Seite # L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1741
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769
Tod
16. Juli 1843 (67 Jahre alt)
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 010 / Seite 14 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801
Familie mit Eltern
Vater
17411822
Geburt: 5. April 1741 27 Hausen an der Würm (-1818)
Tod: 29. Dezember 1822Hausen an der Würm (-1818)
Mutter
17521780
Geburt: 22. März 1752 Hausen an der Würm (-1818)
Tod: 20. November 1780Hausen an der Würm (-1818)
Heirat Heirat24. Oktober 1769Hausen an der Würm (-1818)
9 Monate
ältere Schwester
1770
Geburt: 29. Juli 1770 29 18 Hausen an der Würm (-1818)
2 Jahre
älterer Bruder
17721772
Geburt: 9. Juli 1772 31 20 Hausen an der Würm (-1818)
Tod: 28. Dezember 1772Hausen an der Würm (-1818)
20 Monate
ältere Schwester
1774
Geburt: 14. März 1774 32 21 Hausen an der Würm (-1818)
20 Monate
er selbst
17751843
Geburt: 31. Oktober 1775 34 23 Hausen an der Würm (-1818)
Tod: 16. Juli 1843Hausen an der Würm (-1818)
4 Jahre
jüngerer Bruder
17791854
Geburt: 17. Juli 1779 38 27 Hausen an der Würm (-1818)
Tod: 31. März 1854Gemeinde Hausen an der Würm (1818-1971)
Familie des Vaters mit Anna Catharina Laure
Vater
17411822
Geburt: 5. April 1741 27 Hausen an der Würm (-1818)
Tod: 29. Dezember 1822Hausen an der Würm (-1818)
Stiefmutter
1797
Tod: 6. Oktober 1797Hausen an der Würm (-1818)
Heirat Heirat1789
Familie mit Sibylla Geiger
er selbst
17751843
Geburt: 31. Oktober 1775 34 23 Hausen an der Würm (-1818)
Tod: 16. Juli 1843Hausen an der Würm (-1818)
Ehefrau
17781847
Geburt: 20. Januar 1778 31 20 Hausen an der Würm (-1818)
Tod: 13. August 1847Hausen an der Würm (-1818)
Heirat Heirat24. November 1801Hausen an der Würm (-1818)
Geburt
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 010 / Seite 14 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801
Kindstaufe
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 010 / Seite 14 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Konfirmation
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769
Religion
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769
Heirat
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 038 / Seite 15 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801

Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.«

Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […]

Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde.

--> Blutsverwandte

Gemeinsame Notiz: Blutsverwandtschaft

Blutsverwandtschaft

Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe.


Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft

Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801
Tod
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 010 / Seite 14 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801
Quellenzitat
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 010 / Seite 14 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Quellenzitat
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 025 / Seite 44 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: zwischen 1775 und 1779
Quellenzitat
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769
Quellenzitat
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801
Quellenzitat
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 038 / Seite 15 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801

Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.«

Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […]

Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde.

--> Blutsverwandte

Gemeinsame Notiz: Blutsverwandtschaft

Blutsverwandtschaft

Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe.


Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft

Quellenzitat
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769
Quellenzitat
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Quellenzitat
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801
Heirat
Gemeinsame Notiz

Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.«

Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […]

Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde.

--> Blutsverwandte

Gemeinsame Notiz

Blutsverwandtschaft

Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe.


Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft

Gemeinsame Notiz

Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.«

Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […]

Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde.

--> Blutsverwandte

Gemeinsame Notiz

Blutsverwandtschaft

Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe.


Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft

Gemeinsame Notiz
Quellenzitat
Gemeinsame Notiz

Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.«

Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […]

Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde.

--> Blutsverwandte

Gemeinsame Notiz

Blutsverwandtschaft

Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe.


Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft