Sibylla Geiger, 17781847 (69 Jahre alt)

Name
Sibylla /Geiger/
Art des Namens
Geburtsname
Vornamen
Sibylla
Nachname
Geiger
Name
Sibÿlla /Geiger/
Art des Namens
Geburtsname
Vornamen
Sibÿlla
Nachname
Geiger
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Geburt
20. Januar 1778 31 20
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801
Kindstaufe
20. Januar 1778 31 20 (0 Tage alt)
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 010.c / Seite 15 R
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1778
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Geburt einer Schwester
28. Februar 1780
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 011.b / Seite 17 R
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1780
Kindstaufe einer Schwester
28. Februar 1780
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 046 / Seite 12 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1780
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Tod einer Schwester
28. Februar 1780
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 011.b / Seite 17 R
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1780
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 046 / Seite 12 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1780
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Bestattung einer Schwester
1. März 1780
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 046 / Seite 12 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1780
Geburt eines Bruders
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 013 / Seite 20 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1782
Kindstaufe eines Bruders
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 013 / Seite 20 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1782
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Tod eines Bruders
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 013 / Seite 20 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1782
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 047 / Seite 14 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1782
Bestattung eines Bruders
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 047 / Seite 14 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1782
Geburt einer Schwester
5. März 1784
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Kindstaufe einer Schwester
5. März 1784
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 014 / Seite 22 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1784
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Tod einer Mutter
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Tod eines väterlichen Großvaters
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 047.b / Seite 15 R
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1785
Bestattung eines väterlichen Großvaters
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 047.b / Seite 15 R
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1785
Tod einer Schwester
27. Dezember 1785
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 014 / Seite 22 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1784
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 048 / Seite 16 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1785
Bestattung einer Schwester
28. Dezember 1785
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 048 / Seite 16 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1785
Geburt einer Halbschwester
20. Juli 1787
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 015.b / Seite 24
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1787
Kindstaufe einer Halbschwester
21. Juli 1787
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 015.b / Seite 24
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1787
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Tod einer Halbschwester
3. August 1787
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 048.b / Seite 17 R
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1787
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Bestattung einer Halbschwester
5. August 1787
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 048.b / Seite 17 R
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1787
Heirat eines Elternteils
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 035 / Seite 9 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1786
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Geburt eines Halbbruders
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 015 / Seite 25 R
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1788
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 026 / Seite 51
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1827
Kindstaufe eines Halbbruders
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 015 / Seite 25 R
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1788
Tod einer väterlichen Großmutter
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 049 / Seite 18 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1789
Bestattung einer väterlichen Großmutter
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 049 / Seite 18 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1789
Konfirmation
1792 (13 Jahre alt)
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Religion
evangelisch
1792
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Heirat
24. November 1801 (23 Jahre alt)
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 038 / Seite 15 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801

Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.«

Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […]

Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde.

--> Blutsverwandte

Gemeinsame Notiz: Blutsverwandtschaft

Blutsverwandtschaft

Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe.


Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft

Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801

Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.«

Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […]

Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde.

--> Blutsverwandte

Gemeinsame Notiz: Blutsverwandtschaft

Blutsverwandtschaft

Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe.


Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft

Geburt einer Halbschwester
2. März 1802
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 021.b / Seite 37 R
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1802
Kindstaufe einer Halbschwester
2. März 1802
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 021.b / Seite 37 R
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1802
Tod eines Vaters
22. Juni 1830
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 1 / Bild 108 / Seite # R
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1747
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Tod eines Ehemanns
16. Juli 1843
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 010 / Seite 14 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801
Tod
13. August 1847 (69 Jahre alt)
Hausen an der Würm (-1818)
Breitengrad: 48.78 Längengrad: 8.83
Postleitzahl: PLZ: 71263
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801
Familie mit Eltern
Vater
17471830
Geburt: 18. Januar 1747 32 Hausen an der Würm (-1818)
Tod: 22. Juni 1830Hausen an der Würm (-1818)
Mutter
17571785
Geburt: 5. Dezember 1757 Hausen an der Würm (-1818)
Tod: 12. April 1785Hausen an der Würm (-1818)
Heirat Heirat8. Juli 1775Hausen an der Würm (-1818)
13 Monate
älterer Bruder
17761777
Geburt: 14. August 1776 29 18 Hausen an der Würm (-1818)
Tod: 13. April 1777Hausen an der Würm (-1818)
17 Monate
sie selbst
17781847
Geburt: 20. Januar 1778 31 20 Hausen an der Würm (-1818)
Tod: 13. August 1847Hausen an der Würm (-1818)
2 Jahre
jüngere Schwester
17801780
Geburt: 28. Februar 1780 33 22 Hausen an der Würm (-1818)
Tod: 28. Februar 1780Hausen an der Würm (-1818)
23 Monate
jüngerer Bruder
17821783
Geburt: 10. Januar 1782 34 24 Hausen an der Würm (-1818)
Tod: 24. Januar 1783Hausen an der Würm (-1818)
2 Jahre
jüngere Schwester
17841785
Geburt: 5. März 1784 37 26 Hausen an der Würm (-1818)
Tod: 27. Dezember 1785Hausen an der Würm (-1818)
Familie des Vaters mit Anna Maria Gengenbach
Vater
17471830
Geburt: 18. Januar 1747 32 Hausen an der Würm (-1818)
Tod: 22. Juni 1830Hausen an der Würm (-1818)
Stiefmutter
17651841
Geburt: 3. März 1765 Unterhaugstett (-1970)
Tod: 24. Januar 1841Merklingen (-1818)
Heirat Heirat2. Mai 1788Hausen an der Würm (-1818)
-9 Monate
Halbschwester
17871787
Geburt: 20. Juli 1787 40 22 Hausen an der Würm (-1818)
Tod: 3. August 1787Hausen an der Würm (-1818)
14 Monate
Halbbruder
17881849
Geburt: 4. September 1788 41 23 Hausen an der Würm (-1818)
Tod: 21. Mai 1849Hausen an der Würm (-1818)
14 Jahre
Halbschwester
1802
Geburt: 2. März 1802 55 36 Hausen an der Würm (-1818)
Familie mit Johann Georg Geiger
Ehemann
17751843
Geburt: 31. Oktober 1775 34 23 Hausen an der Würm (-1818)
Tod: 16. Juli 1843Hausen an der Würm (-1818)
sie selbst
17781847
Geburt: 20. Januar 1778 31 20 Hausen an der Würm (-1818)
Tod: 13. August 1847Hausen an der Würm (-1818)
Heirat Heirat24. November 1801Hausen an der Würm (-1818)
Geburt
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801
Kindstaufe
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 010.c / Seite 15 R
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1778
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Konfirmation
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Name
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Religion
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Heirat
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 038 / Seite 15 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801

Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.«

Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […]

Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde.

--> Blutsverwandte

Gemeinsame Notiz: Blutsverwandtschaft

Blutsverwandtschaft

Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe.


Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft

Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801
Tod
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801
Quellenzitat
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 010.c / Seite 15 R
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1778
Quellenzitat
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 038 / Seite 15 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801

Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.«

Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […]

Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde.

--> Blutsverwandte

Gemeinsame Notiz: Blutsverwandtschaft

Blutsverwandtschaft

Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe.


Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft

Quellenzitat
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 025 / Seite 44 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: zwischen 1775 und 1779
Quellenzitat
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Quellenzitat
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801
Quellenzitat
Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 038 / Seite 15 L
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801

Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.«

Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […]

Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde.

--> Blutsverwandte

Gemeinsame Notiz: Blutsverwandtschaft

Blutsverwandtschaft

Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe.


Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft

Quellenzitat
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769
Quellenzitat
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024 / Seite 46
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1775
Quellenzitat
Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 024.b / Seite 47
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1801
Heirat
Gemeinsame Notiz

Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.«

Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […]

Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde.

--> Blutsverwandte

Gemeinsame Notiz

Blutsverwandtschaft

Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe.


Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft

Gemeinsame Notiz

Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.«

Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […]

Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde.

--> Blutsverwandte

Gemeinsame Notiz

Blutsverwandtschaft

Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe.


Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft

Gemeinsame Notiz
Quellenzitat
Gemeinsame Notiz

Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.«

Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […]

Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde.

--> Blutsverwandte

Gemeinsame Notiz

Blutsverwandtschaft

Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe.


Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft

Quellenzitat
Gemeinsame Notiz

Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione in secundo gradu con sanguinitatis, lineae acqualis, einander heirathen zu dürffen.«

Übersetzung: mit der Angabe des zweiten Verwandtschaftsgrad, und die Lin ie gleich ist, […]

Dass heißt, die Brautleute waren im 2. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde.

--> Blutsverwandte

Gemeinsame Notiz

Blutsverwandtschaft

Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe.


Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft