Tatsachen und Ereignisse
Heirat
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Postleitzahl: PLZ: 71263 Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 038.b / Seite 15 LR Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1802 Gemeinsame Notiz: Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione ratione aetatis et c onsanguinitatis in tertio gradu… Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione ratione aetatis et c onsanguinitatis in tertio gradu lineae acqualis« Übersetzung: mit der Angabe des Alters und dem dritten Verwandtschaftsgr ad in gleicher Linie Dass heißt, die Brautleute waren im 3. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde. --> Blutsverwandte Gemeinsame Notiz: Blutsverwandtschaft Blutsverwandtschaft Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe. Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769 Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 025 / Seite 48 Datenqualität: sicher, Primärquelle Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1802 |
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Quellenzitat
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Details zur Zitierung: Band 2 / Bild 038.b / Seite 15 LR
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1802 Gemeinsame Notiz: Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione ratione aetatis et c onsanguinitatis in tertio gradu… Eintrag im Kirchenbuch: »[…] cum dispensatione ratione aetatis et c onsanguinitatis in tertio gradu lineae acqualis« Übersetzung: mit der Angabe des Alters und dem dritten Verwandtschaftsgr ad in gleicher Linie Dass heißt, die Brautleute waren im 3. Grad miteinander verwandt und hät ten eigentlich nach kanonischen Recht nicht heiraten dürfen, wobei die s zwischen der katholischen und evangelischen Kirche unterschiedlich geh andhabt wurde. --> Blutsverwandte Gemeinsame Notiz: Blutsverwandtschaft Blutsverwandtschaft Im katholischen Kirchenrecht stellt Blutsverwandtschaft nicht nur in ger ader Linie (Eltern–Kinder, Großeltern–Enkel) ein Ehehindernis dar, sonde rn auch in der Seitenlinie bis in den vierten Grad (Geschwister sind Blu tsverwandte zweiten Grades, Onkel/Nichte oder Tante/Neffe sind Blutsverw andte dritten Grades, Cousins ersten Grades sind Verwandte vierten Grade s). Es ist unter Kirchenrechtlern umstritten, in welchen Fällen dieses E hehindernis göttliches Recht (also direkt aus der Schöpfungsordnung abge leitet) und wann rein kirchliches Recht ist. Daher präzisiert das Gesetz buch des Kirchenrechts in can. 1078 § 3, dass es von diesem Hindernis i n der geraden Linie (direkte Vor-/Nachfahren) und im zweiten Grad der Se itenlinie (Geschwister) keine Befreiung (Dispens) gebe. Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Blutsverwandtschaft |
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Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 023 / Seite 45
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1769 |
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Details zur Zitierung: Band 9 / Bild 025 / Seite 48
Datenqualität: sicher, Primärquelle
Datum des Eintrages in der ursprünglichen Quelle: 1802 |
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